Zu-Eigen-Machen bei sozialen Netzwerken

Man haftet als Täter für fremde Informationen unmittelbar aus § 823 BGB bzw. § 1004 BGB, sobald man sich Inhalte zu eigen macht. Anknüpfungspunkt ist hier § 7 TMG und § 10 TMG, die danach unterscheiden, ob es sich um eigene oder fremde Informationen handelt.

Die Rechtsprechung hat hier in der Vergangenheit Kriterien aufgestellt, wann ein Zu-Eigen-Machen von Internetinhalten vorliegt. In der bekannten BGH-Entscheidung marions-kochbuch.de (BGH, Urteil vom 12. November 2009 – I ZR 166/07) wurden als solche Kriterien etwa die vorherige Prüfung der Informationen und die umfassende Einräumung von Nutzungsrechten angesehen.

Wann geteilte Informationen auf sozialen Netzwerken fremde Informationen und wann eigene sind, hat nun das OLG Dresden entschieden (OLG Dresden, Urteil vom 7.02. 2017, Az.: 4 U 1419/16). Das reine Teilen der Information sei noch kein Zu-Eigen-Machen, sehr wohl aber die positive Bewertung des Beitrags etwa mit einem „Gefällt mir“ bei Facebook oder Twitter (Herz).

Im Urteil heißt es

Ein solches Zu-Eigenmachen ist hier allerdings noch nicht daraus abzuleiten, dass der Kläger den Beitrag des Schriftstellers K. bei X. geteilt hat. Bei der Funktion „Teilen“ handelt es sich um eine auf der Plattform bestehende Möglichkeit, auf private Inhalte anderer Nutzer hinzuweisen, ohne dass hiermit zugleich eine Bewertung verbunden wird. Regelmäßig wird diese Funktion von den Nutzern dazu verwendet, Inhalte schnell „viral“ weiterzuverbreiten. Anders als bei der Funktion „gefällt mir“ (vgl. hierzu z.B. Bauer, Kündigung wegen beleidigender Äußerungen auf X., NZA 2013, 67, 71) ist dem „Teilen“ für sich genommen keine über die Verbreitung des Postings hinausgehende Bedeutung zuzumessen (OLG Frankfurt, Urteil vom 26. November 2015 – 16 U 64/15 –, juris).

Gute Zeichen für das Einheitspatent

Im Marken- und im Geschmacksmusterrecht gibt es es schon länger: die Unionsmarke und das Gemeinschaftsgeschmacksmuster, also ein einheitliches europäisches Schutzrecht, das bei einer europäischen Behörde, der EUIPO, eingetragen werden kann, und dann in der gesamten EU besteht.

Auf Patentebene ist dies noch nicht der Fall. Das Europäische Patent, das bisher existiert, ist ein sogenanntes Bündelpatent, d.h. man meldet es bei einer Behörde, z.B. dem Europäischen Patentamt (Art. 75 Abs. 1 lit. a EPÜ) an, danach zerfällt es aber in einzelne, nationale Patente und haben auch die Wirkung nationaler Patente (Art. 64 EPÜ).

Das sog. Einheitspatent (EPeW – Europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung) ist schon seit längerem geplant.

Nun hat der Bundestag dem Vorhaben zugestimmt, leider zu so später Stunde, dass nur noch 35 von 630 Abgeordneten anwesend waren und deshalb umstritten ist, ob diese Zustimmung verfassungsrechtlich einwandfrei ist. Die Zustimmung ist daher zumindest angreifbar, was nicht hätte sein müssen, da das EPeW wohl auch bei der Anwesenheit einer größeren Anzahl Abgeordneter eine Mehrheit gefunden hätte.

Da das EPeW kein reines Patent der EU ist, sondern auch Nicht-EU-Staaten daran teilnehmen, wird auch Großbritannien trotz Brexit wohl zustimmen, wie die Regierung erklärt hatte.

Gut so. Ein einheitliches europäisches Patent ist für Unternehmen dringend nötig, um technische Innovationen einfach und kostengünstiger schützen zu lassen.

OLG München sieht keinen Verstoß bei Adblock Plus

Das OLG München hat heute im Berufungsverfahren in der mündlichen Verhandlung klargemacht, dass es keinen Rechtsverstoß von Eyeo, dem Anbieter von Adblock Plus, sieht. Das Berufungsverfahren hatten die Süddeutsche Zeitung, ein Werbevermarkter und ProSiebenSat1 angestrengt. 

Die Argumente sind deshalb interessant, weil die Richter durchaus eine Behinderung bejahten, aber darauf verwiesen, dass ein Verbot hier ultima ratio sei. Die Anbieter hätten andere Möglichkeiten, sich dagegen zu wehren, etwa durch die Einführung von Paywalls. Die Argumentation ist deshalb interessant, weil das Wettbewerbsrecht diese Verhältnismäßigkeitsprüfung so nicht kennt, allenfalls bei der Unlauterbarkeit könnte man hier argumentieren. 

Das Urteil darf mit Spannung erwartet werden und wird sicherlich bis zum BGH gehen.

Neues Urhebervertragsrecht: Angemessene Vergütung

Was ist eine angemessene Vergütung? Bereits seit 2002 ist geregelt, dass der Urheber für die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung Anspruch auf eine angemessene Vergütung hat. Schwer war nur die Durchsetzung. Dies soll sich ab heute ändern mit dem Inkrafttreten des neuen Urhebervertragsrechts.

Es sieht eine ganze Reihe von Werkzeugen vor, wie diese angemessene Vergütung durchgesetzt werden kann:

  • eine Einwilligungsverpflichtung des Nutzungsrechteinhabers in § 32a UrhG
  • einen Auskunfts- und Rechenschaftsanspruch in § 32d UrhG und § 32e UrhG
  • einen Unterlassungsanspruch bei Verstoß gegen eine gemeinsame Vergütungsregel in § 36b UrhG und
  • eiin Recht zur anderweitigen Verwertung nach zehn Jahren bei pauschaler Vergütung.

Darüber hinaus sieht es einen Anspruch auf eine angemessene Vergütung für später bekannte Nutzungsarten in § 32c UrhG vor.