Zu-Eigen-Machen bei sozialen Netzwerken

Man haftet als Täter für fremde Informationen unmittelbar aus § 823 BGB bzw. § 1004 BGB, sobald man sich Inhalte zu eigen macht. Anknüpfungspunkt ist hier § 7 TMG und § 10 TMG, die danach unterscheiden, ob es sich um eigene oder fremde Informationen handelt.

Die Rechtsprechung hat hier in der Vergangenheit Kriterien aufgestellt, wann ein Zu-Eigen-Machen von Internetinhalten vorliegt. In der bekannten BGH-Entscheidung marions-kochbuch.de (BGH, Urteil vom 12. November 2009 – I ZR 166/07) wurden als solche Kriterien etwa die vorherige Prüfung der Informationen und die umfassende Einräumung von Nutzungsrechten angesehen.

Wann geteilte Informationen auf sozialen Netzwerken fremde Informationen und wann eigene sind, hat nun das OLG Dresden entschieden (OLG Dresden, Urteil vom 7.02. 2017, Az.: 4 U 1419/16). Das reine Teilen der Information sei noch kein Zu-Eigen-Machen, sehr wohl aber die positive Bewertung des Beitrags etwa mit einem „Gefällt mir“ bei Facebook oder Twitter (Herz).

Im Urteil heißt es

Ein solches Zu-Eigenmachen ist hier allerdings noch nicht daraus abzuleiten, dass der Kläger den Beitrag des Schriftstellers K. bei X. geteilt hat. Bei der Funktion „Teilen“ handelt es sich um eine auf der Plattform bestehende Möglichkeit, auf private Inhalte anderer Nutzer hinzuweisen, ohne dass hiermit zugleich eine Bewertung verbunden wird. Regelmäßig wird diese Funktion von den Nutzern dazu verwendet, Inhalte schnell „viral“ weiterzuverbreiten. Anders als bei der Funktion „gefällt mir“ (vgl. hierzu z.B. Bauer, Kündigung wegen beleidigender Äußerungen auf X., NZA 2013, 67, 71) ist dem „Teilen“ für sich genommen keine über die Verbreitung des Postings hinausgehende Bedeutung zuzumessen (OLG Frankfurt, Urteil vom 26. November 2015 – 16 U 64/15 –, juris).

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