Widerrufsrecht auf einer Messe Teil II

Der BGH hat mit Beschluss vom 13.7.2017 (I ZR 135/16) dem EuGH mehrere Vorlagefragen gestellt zu der Frage, wann ein Widerrufsrecht bei auf Messen abgeschlossenen Verträgen besteht. Hier hatte ich hier berichtet. Entscheidend ist, wann ein beweglicher Geschäftsraum im Sinne der Verbraucherrechterichtlinie 2011/83/EU vorliegt und wann der Unternehmer seiner Tätigkeit „für gewöhnlich“ dort ausübt.

Dieselbe Fragen hatten auch das LG Traunstein (Urteil v. 25.07.2016 – 7 O 2383/15) und anschließend das OLG München (Urteil vom 15.03.2017 – 3 U 3561/16) zu beantworten.

Diese Gerichte haben dieselbe Erwägungen wie der BGH angestellt und letztlich darauf abgestellt, dass die Tätigkeit des Unternehmers „für gewöhnlich“ auf einem Messestand nicht in zeitlicher Hinsicht zu verstehen sei, denn in diesem Fall sei es dem Zufall überlassen, ob ein Widerrufsrecht besteht oder nicht. Ist ein Unternehmer nur einmal in einem Jahr auf einer Messe, würde eventuell kein Widerrufsrecht bestehen am Stand nebenan aber schon, nur weil der Unternehmer regelmäßiger auf Messen auftritt.

Entscheidend, so die Gerichte, sei der Schutzzweck der Norm. Dieser sei, den Verbraucher vor einem Überraschungs- und Überrumpelungseffekt zu schützen. Die Frage ist also: Musste der Verbraucher damit rechnen, dass er hier auf der Messe Kaufentscheidungen treffen muss oder nicht?

Da es sich bei der Messe in Rosenheim um eine „klassische Verkaufsmesse“ handele, so das OLG München, besteht in diesem Fall kein Widerrufsrecht.

Das Gericht verwies auch ausdrücklich darauf hin, dass der Fall des OLG Karlsruhe, der sich mit einem Messestand auf der Grünen Woche in Berlin beschäftigte und der letztlich vom BGH dem EuGH vorgelegt wurde, hier anders gelagert sei.

Die Entscheidung des EuGH wird mit Spannung erwartet.

2. Versuch für das Ende der Störerhaftung

Nach dem Bundestag am 30. Juni 2017 hat das Dritte Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes (TMG) am 22. September 2017 auch den Bundesrat passiert. Es handelte sich dabei nicht um ein Zustimmungs- sondern ein Einspruchsgesetz (nähere Informationen zu dieser Unterscheidung finden Sie hier).

Dieses Gesetz sollte nun die Störerhaftung der Anschlussinhaber endgültig abschaffen und damit Rechtssicherheit schaffen.

Langer Weg der Abschaffung der Störerhaftung

Unter Störerhaftung versteht man im Internetrecht die Haftung des Anschlussinhabers für über den Anschluss begangene Rechtsverletzungen, etwa Urheberrechtsverletzungen. Fäschlicherweise wird in der Presse immer von der Abschaffung der Störerhaftung geredet. Gemeint ist allerdings lediglich eine Abschaffung für die Anschlussinhaber, von der generellen Abschaffung der Störerhaftung kann keine Rede sein. Es handelt sich hier um ein altes Rechtsinstitut des BGB, die auch in anderen Bereichen Anwendung findet.

Kritisiert wurde die Störerhaftung des Anschlussinhabers, da sie die Verbreitung offener WLANs behindere. Aufgrund der bestehenden Haftungsrisiken gibt es in Deutschland im Vergleich zu den Ländern, die eine Haftung des Anschlussinhabers nicht kennen, wenig frei verfügbare WLANs. In der Vergangenheit war es daher sehr aufwändig, Dritten Zugang zum Internet anzubieten. Man musste dafür sorgen, dass etwaig begangene Rechtsverletzungen eindeutig einem bestimmten Nutzer z.B. mittels einer vorherigen Registrierung, zuzuordnen waren. „2. Versuch für das Ende der Störerhaftung“ weiterlesen

Neue Regeln für Berufsgeheimnisträger passieren Bundesrat

Am Freitag, 22. September 2017, hat nach dem Bundestag auch der Bundesrat den Änderungen des § 203 StGB zugestimmt (Gesetz zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen).

Damit werden die Änderungen, die auch Berufsgeheimnisträgern wie Rechtsanwälten oder Ärzten ein Outsourcing ermöglichen, nach der Prüfung durch den Bundespräsidenten vermutlich noch diesen Herbst in Kraft treten. Eine Regelung, die überfällig war, da sie Berufsgeheimnisträgern einen zeitgemäßen IT-Einsatz ermöglicht.

Über den Gesetzentwurf hatte ich hier berichtet.

beA: Signatur der exportierten Nachrichten (Update)

Ein technisches Detail zum beA-Postfach:

Exportiert man eine Nachricht in der Webanwendung, werden alle mit der Nachricht versandten Dateien in einen ZIP-Ordner gepackt und dieser zusammen mit einer P7s-Zertifikatsdatei zum Download bereitgestellt.

Wir machen es in unserer Kanzlei so, dass wir diesen ZIP-Ordner zusammen mit der Zertifikatsdatei in unserer Anwaltssoftware abspeichern, um damit einen rechtssicheren Nachweis zu haben, was über beA versandt wurde, auch deshalb, weil das beA selbst nicht als Dokumentenverwaltung zur dauerhaften Speicherung gedacht ist. Dies sieht auch die RAVPV vor, die der BRAK in § 27 eine Löschungsmöglichkeit einräumt.

Jetzt kam aber die Überraschung: Die Signierung der Nachrichten erfolgt wohl noch nicht richtig. Prüft man die P7s-Datei mit einer Signatursoftware, so erscheint eine Fehlermeldung, dass die Signatur ungültig sei:

Nach etwas Recherche hat sich die Sache aufgeklärt: Im beA-Newsletter 17/2017 vom 26. April 2017 steht etwas versteckt beim Thema „Container-Signatur“:

So wird zum Beispiel beim Export einer Nachricht aus dem beA ein ZIP-Container ausgegeben, der zusammen mit einer (einfachen) Signatur, also einer Container-Signatur, auf dem lokalen System gespeichert wird.

Mit anderen Worten: Es wird eine Signatur angebracht, aber keine qualifizierte Signatur, die im Rahmen des Prüfberichts der Signatursoftware als „gültig“ angezeigt wird. Es kann damit aber die Authentizität der ZIP-Datei festgestellt werden.

Ursprünglicher Artikel vom 16.08.2017 mit Update am 21.09.2017: Artikel aktualisiert, Informationen vom beA-Newsletter eingearbeitet