2. Versuch für das Ende der Störerhaftung

Nach dem Bundestag am 30. Juni 2017 hat das Dritte Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes (TMG) am 22. September 2017 auch den Bundesrat passiert. Es handelte sich dabei nicht um ein Zustimmungs- sondern ein Einspruchsgesetz (nähere Informationen zu dieser Unterscheidung finden Sie hier).

Dieses Gesetz sollte nun die Störerhaftung der Anschlussinhaber endgültig abschaffen und damit Rechtssicherheit schaffen.

Langer Weg der Abschaffung der Störerhaftung

Unter Störerhaftung versteht man im Internetrecht die Haftung des Anschlussinhabers für über den Anschluss begangene Rechtsverletzungen, etwa Urheberrechtsverletzungen. Fäschlicherweise wird in der Presse immer von der Abschaffung der Störerhaftung geredet. Gemeint ist allerdings lediglich eine Abschaffung für die Anschlussinhaber, von der generellen Abschaffung der Störerhaftung kann keine Rede sein. Es handelt sich hier um ein altes Rechtsinstitut des BGB, die auch in anderen Bereichen Anwendung findet.

Kritisiert wurde die Störerhaftung des Anschlussinhabers, da sie die Verbreitung offener WLANs behindere. Aufgrund der bestehenden Haftungsrisiken gibt es in Deutschland im Vergleich zu den Ländern, die eine Haftung des Anschlussinhabers nicht kennen, wenig frei verfügbare WLANs. In der Vergangenheit war es daher sehr aufwändig, Dritten Zugang zum Internet anzubieten. Man musste dafür sorgen, dass etwaig begangene Rechtsverletzungen eindeutig einem bestimmten Nutzer z.B. mittels einer vorherigen Registrierung, zuzuordnen waren.

Mit Gesetz vom 21.07.2016 (BGBl. I S. 1766), in Kraft getreten am 27.07.2016, wurde der § 8 TMG a.F. um einen Absatz 3 erweitert, der die Störerhaftung des Anschlussinhabers einschränken sollte:

§ 8 Durchleitung von Informationen

(1) Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie in einem Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen sie den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht verantwortlich, sofern sie

1.
die Übermittlung nicht veranlasst,
2.
den Adressaten der übermittelten Informationen nicht ausgewählt und
3.
die übermittelten Informationen nicht ausgewählt oder verändert haben.

Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Diensteanbieter absichtlich mit einem Nutzer seines Dienstes zusammenarbeitet, um rechtswidrige Handlungen zu begehen.

(2) Die Übermittlung von Informationen nach Absatz 1 und die Vermittlung des Zugangs zu ihnen umfasst auch die automatische kurzzeitige Zwischenspeicherung dieser Informationen, soweit dies nur zur Durchführung der Übermittlung im Kommunikationsnetz geschieht und die Informationen nicht länger gespeichert werden, als für die Übermittlung üblicherweise erforderlich ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Diensteanbieter nach Absatz 1, die Nutzern einen Internetzugang über ein drahtloses lokales Netzwerk zur Verfügung stellen.
 (neuer Absatz durch den Autor hervorgehoben)

Das Problem dieser Neuregelung war aber, dass nach Ansicht des Bundesgerichtshofs § 8 Abs. 1 TMG zwar Schadensersatzansprüche, nicht aber Unterlassungsansprüche ausschließt. Der Anschlussinhaber konnte also weiterhin kostenpflichtig auf Unterlassung abgemahnt werden.

Auch die EuGH-Entscheidung C-484/14 „McFadden“ kam zu dem Ergebnis, dass eine Haftung für Schadensersatz nicht besteht, wohl aber für Unterlassung.

2. Versuch

Das nun verabschiedete Dritte Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes sieht nun die folgenden Fassungen der §§ 7, 8 TMG vor:

§ 7 Allgemeine Grundsätze

(1) Diensteanbieter sind für eigene Informationen, die sie zur Nutzung bereithalten, nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich.
(2) Diensteanbieter im Sinne der §§ 8 bis 10 sind nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen.
(3) Verpflichtungen zur Entfernung von Informationen oder zur Sperrung der Nutzung von Informationen
nach den allgemeinen Gesetzen aufgrund von gerichtlichen oder behördlichen Anordnungen bleiben auch im Falle der Nichtverantwortlichkeit des Diensteanbieters nach den §§ 8 bis 10 unberührt. Das Fernmeldegeheimnis nach § 88 des Telekommunikationsgesetzes ist zu wahren.
(4) Wurde ein Telemediendienst von einem Nutzer in Anspruch genommen, um das Recht am geistigen Eigentum eines anderen zu verletzen und besteht für den Inhaber dieses Rechts keine andere Möglichkeit, der Verletzung seines Rechts abzuhelfen, so kann der Inhaber des Rechts von dem betroffenen Diensteanbieter nach § 8 Absatz 3, die Sperrung der Nutzung von Informationen verlangen, um die Wiederholung der Rechtsverletzung zu verhindern. Die Sperrung muss zumutbar und verhältnismäßig sein. Ein Anspruch gegen den Diensteanbieter auf Erstattung der vor- und außergerichtlichen Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung des Anspruchs nach Satz 1 besteht außer in den Fällen des § 8 Absatz 1 Satz 3 nicht.

§ 8 Durchleitung von Informationen

(1) Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie in einem Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen sie den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht verantwortlich, sofern sie

1.
die Übermittlung nicht veranlasst,
2.
den Adressaten der übermittelten Informationen nicht ausgewählt und
3.
die übermittelten Informationen nicht ausgewählt oder verändert haben.

Sofern diese Diensteanbieter nicht verantwortlich sind, können sie insbesondere nicht wegen einer
rechtswidrigen Handlung eines Nutzers auf Schadensersatz oder Beseitigung oder Unterlassung
einer Rechtsverletzung in Anspruch genommen werden; dasselbe gilt hinsichtlich aller Kosten
für die Geltendmachung und Durchsetzung dieser Ansprüche. 

Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn der Diensteanbieter absichtlich mit einem Nutzer seines Dienstes zusammenarbeitet, um rechtswidrige Handlungen zu begehen.

(2) Die Übermittlung von Informationen nach Absatz 1 und die Vermittlung des Zugangs zu ihnen umfasst auch die  automatische kurzzeitige Zwischenspeicherung dieser Informationen, soweit dies nur zur Durchführung der Übermittlung im Kommunikationsnetz geschieht und die Informationen nicht länger gespeichert werden, als für die Übermittlung üblicherweise erforderlich ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Diensteanbieter nach Absatz 1, die Nutzern einen Internetzugang über ein drahtloses lokales Netzwerk zur Verfügung stellen.

(4) Diensteanbieter nach § 8 Absatz 3 dürfen von einer Behörde nicht verpflichtet werden,
1. vor Gewährung des Zugangs
a) die persönlichen Daten von Nutzern zu erheben und zu speichern (Registrierung) oder
b) die Eingabe eines Passworts zu verlangen oder
2. das Anbieten des Dienstes dauerhaft einzustellen.
Davon unberührt bleibt, wenn ein Diensteanbieter auf freiwilliger Basis die Nutzer identifiziert, eine Passworteingabe verlangt oder andere freiwillige Maßnahmen ergreift

(Änderungen durch den Autor hervorgehoben)

Damit wird klargestellt, dass bei § 8 Abs. 1 TMG auch kein Unterlassungsanspruch besteht. Damit dürfte wie gewünscht Rechtssicherheit eintreten, auch wenn der Gesetzgeber darauf verzichtet hat, die Klarstellung des jetzigen § 8 Abs. 3 TMG zu lassen, dass Diensteanbieter auch die Anbieter sind, die Nutzern einen Internetzugang über ein drahtloses lokales Netzwerk zur Verfügung stellen. Ich gehe allerdings nicht davon aus, dass sich darüber tatsächlich ein neuer Streit entbrennt.

Sehr kritisiert wurde das Gesetz, da es auch die Möglichkeit von Netzsperren vorsieht (§ 7 Abs. 4 TMG n.F.). Der Rechteinhaber kann vom Diensteanbieter die Sperrung des Inhalts verlangen, wenn keine andere Möglichkeit besteht, dass die Rechte des Rechteinhabers gewahrt werden. Kritiker sehen hier das offene und unzensierte Internet in Gefahr. Allerdings musste der Gesetzgeber einen Ausgleich für die Rechteinhaber schaffen. Da diese nun nur noch den Täter der Rechtsverletzung in Anspruch nehmen können und § 8 Abs. 4 TMG n.F. zudem klarstellt, dass eine Behörde eine vorherige Identifizierungspflicht der Nutzer nicht anordnen darf, wird es für diese zunehmend schwer, Rechtsverletzungen geltend zu machen. Hier sollen die Netzsperren ultima ratio sein.

Im Ergebnis also ein austariertes Gesetz, das Rechtssicherheit schafft und die Verbreitung freien WLANs fördert, gleichzeitig aber auch die Interessen der Rechteinhaber berücksichtigt.

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