BGH: Kundenzufriedenheits-Umfrage ist Werbung

Der Versand von E-Mail-Newslettern wurde die letzten Monate fälschlicherweise immer im Rahmen der neu anwendbaren Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) problematisiert. Dabei ist dies weniger ein Problem des Datenschutzrechts als ein Problem des Wettbewerbsrechts – die Direktwerbung ist als berechtigtes Interesse im Rahmen des Art 6 Abs. 1. S. 1 lit f) DSGVO anerkannt, wie Erwägungsgrund 47 zeigt. § 7 UWG stuft aber Werbung unter Verwendung elektronischer Post ohne Einwilligung als unzumutbare Belästigung und damit als unlautere Handlung ein.

Eine aktuelle Entscheidung hierzu hat nun der Bundesgerichtshof getroffen (BGH, Urteil vom 10. Juli 2018 – VI ZR 225/17): Danach ist auch dann der Tatbestand der Werbung erfüllt, wenn zwar per E-Mail eine Rechnung übermittelt wird, in dieser E-Mail aber zugleich eine Kundenzufriedenheits-Umfrage durchgeführt wird. Dies zeigt nochmals, wie schnell man als Versender von E-Mails unter den Begriff der Werbung fällt. Hier sollte man genau aufpassen, um sich nicht Unterlassungs- und Aufwendungsersatzansprüchen auszusetzen.

Der BGH stellt in dieser Entscheidung übrigens auch noch einmal etwas klar, was in der Praxis oft falsch gemacht wird: Der Empfänger einer solchen Werbung kann seine Ansprüche nicht auf das UWG stützen, da er weder Mitbewerber noch Verbraucherschutzverband nach dem Unterlassungsklagensgesetz ist. Sein Anspruch ergibt sich allein aus dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht im Rahmen des § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB. Der BGH stellt in diesem Urteil aber auch klar, dass bei der Frage, ob ein Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht (§ 823 Abs. 1 BGB analog) vorliegt, die Regelungen des § 7 UWG im Rahmen der europarechtskonformen Auslegung Berücksichtigung finden. § 7 UWG geht auf die EU-Richtlinie über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Richtlinie 2002/58/EG) zurück und stellt die Umsetzung des Art. 13 dar. Im Rahmen der europarechtskonformen Auslegung liege immer dann ein Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht vor, wenn ein Verstoß gegen Art. 13 der Richtlinie vorliege.

Update am 25.09.2018: Hinweis auf Richtlinie 2002/58/EG ergänzt

OLG Frankfurt zur Verlinkung von Gesundheitsdaten durch Google

Jetzt ergehen die ersten Urteile zur neuen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Auch wenn die Abmahnungen noch ausgeblieben sind, was vermutlich daran liegt, dass erstens ein konkretes Wettbewerbsverhältnis vorliegen muss und zweitens auch die Abmahner aufgrund der noch bestehenden Rechtsunsicherheit in vielen Punkten keine unberechtigte Abmahnung aussprechen möchten (diese würde nach einem Teil der Rechtsprechung einen Kostenerstattungsanspruch des Abgemahnten auslösen), kommt der ein oder andere datenschutzrechtliche Fall nun trotzdem vor die Gerichte.

Überraschend hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 06.09.2018, Az. 16 U 193/17, zur Pressemitteilung) entschieden, dass durch Google verlinkte Gesundheitsdaten nicht gelöscht werden müssen, wenn sich im Rahmen einer Interessenabwägung ergebe, dass das Interesse der Presse an der Berichterstattung überwiegt. Hintergrund waren Berichte in Online-Medien über die Krankschreibung des Geschäftsführers einer bekannteren gemeinnützigen Organisation, welche über Google auffindbar waren. Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass Google sie nicht löschen muss.

Die Entscheidung ist insofern interessant, als an die Verarbeitung von Gesundheitsdaten (und dazu gehört schon, ob jemand krank ist oder nicht, ohne die Krankheit näher zu bezeichnen), besonders hohe Anforderungen durch die DSGVO gestellt werden. Art. 9 DSGVO enthält hier einen abschließenden Katalog von gesetzlichen Erlaubnistatbeständen für die Verarbeitung. Ist hier keiner dabei, dürfen die Daten nicht verarbeitet werden. Bei diesem Katalog ist – anders als bei Nichtgesundheitsdaten – keine Auffangklausel wie die berechtigten Interessen des Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f) DSGVO vorhanden. Das OLG Frankfurt am Main hat dennoch eine eigentlich nur im Rahmen des Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f) DSGVO mögliche Interessanabwägung vorgenommen und das Interesse an der Berichterstattung für höher gewertet.

Das Urteil liegt noch nicht in der Begründung vor. Diese dürfte aber spannend zu lesen sein.

EuGH zum Widerrufsrecht auf einer Messe

Wir hatten es an dieser Stelle schon zweimal besprochen (hier und hier), jetzt hat der EuGH entschieden (EuGH, Urteil v. 7. August 2018) :

Ob Verbraucher bei Käufen auf einem Messestand ein Widerrufsrecht haben, hängt vom Erscheinungsbild des Messestandes ab. Es geht, auf den Punkt gebracht, um die Frage, ob der Verbraucher damit rechnen konnte, dass ein Unternehmer dort seine Tätigkeiten ausübt und ihn anspricht, um einen Vertrag zu schließen. Konnte er damit rechnen, handelt es sich nicht um einen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag im Sinne von § 312b BGB. Dann gibt es auch kein Widerrufsrecht.

Bei dem Merkmal “dauerhafte Ausübung der Geschäftstätigkeit” und “gewöhnliche Ausübung der Geschäftstätigkeit” (beide notwendig für das Vorliegen eines Geschäftsraumes, vgl. § 312b Abs. 2 BGB, Art. 2 Nr. 9 VRRL [RL 2011/83/EU) komme es laut EuGH gerade nicht darauf an, wie oft ein Unternehmer auf einer Messe ist. Dies würde ja auch zu dem absurden Ergebnis führen, dass auf dem Messestand links ein Widerrufsrecht besteht, weil der Unternehmer häufig auf Messen ist und auf dem Messestand rechts daneben keines, weil der Unternehmer vielleicht nur einmal im Jahr einen Messestand hat. Entscheidend sei also nicht, wie häufig der Unternehmer einen Messestand hat, sondern wie sein Stand aussieht: Ganz im Sinne des Verbraucherschutzes, welcher darauf abstellt, ob der Verbraucher mit einem Vertragsschluss rechnen musste oder nicht. Musste er nicht damit rechnen, ist er schutzwürdig und hat das Recht, sich vom Vertrag zu lösen.

Allerdings: Je nach Erscheinungsbild des Standes kann das Bestehen eines Widerrufsrechts auch nach dieser Entscheidung bei unterschiedlichen Ständen auf einer Messe unterschiedlich beurteilt werden.

Der EuGH definiert den Geschäftsraum, wenn

wenn in Anbetracht aller tatsächlichen Umstände rund um diese Tätigkeiten und insbesondere des Erscheinungsbilds des Messestandes sowie der vor Ort auf der Messe selbst verbreiteten Informationen ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Verbraucher vernünftigerweise damit rechnen konnte, dass der betreffende Unternehmer dort seine Tätigkeiten ausübt und ihn anspricht, um einen Vertrag zu schließen, was vom nationalen Gericht zu prüfen ist.

(Rn. 46 des Urteils).

Die Gerichte müssen sich also in Zukunft die einzelnen Stände ganz genau ansehen. Dies dürfte im Nachhinein schwierig werden.