„Fack ju Göhte“ nicht sittenwidrig

Dass sich die Wertvorstellungen geändert haben, sieht man auch immer wieder an Urteilen. Der EuGH hat nun entschieden, dass der Filmtitel „Fack ju Göhte“ nicht gegen die guten Sitten verstößt und deshalb als Marke eingetragen werden dürfe.

Nach Art. 7 Abs. 1 lit. f Unionsmarkenverordnung (UMV) dürfen Marken, die gegen die guten Sitten verstoßen, nicht eingetragen werden. Mit dieser Begründung verweigerte sowohl das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EuIPO) die Eintragung als auch das erstinstanzliche Gericht, das Gericht der Europäischen Union (EuG, Urteil vom 24.01.2018 – T-69/17).

Der EuGH hat nun entschieden (EuGH , Urteil vom 27.02.2020 – C-240/18 P), dass die Marke nicht gegen die guten Sitten verstößt. Er begründete dies damit, dass den ersten Teil des Films knapp 7,4 Millionen Zuschauer gesehen hätten und der zweite zu den größten deutschen Kinoerfolgen gehöre. Dies sei zwar nicht allein Ausdruck der gesellschaftlichen Akzeptanz des Titels, doch aber ein Indiz. Obwohl der Begriff „Fack Ju“ mit dem englischen Ausdruck „fuck you“ in Verbindung gebracht werden kann werde er vom allgemeinen deutschsprachigen Publikum nicht als moralisch verwerflich wahrgenommen.

Das EuIPO muss nun erneut über die Eintragung entscheiden.

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