Störerhaftung: Änderungen am Telemediengesetz in Kraft getreten

Seit dem heutigen Tag ist die Störerhaftung für WLAN-Betreiber passé: Das Dritte Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes vom 28.09.2017 ist am 13. Oktober 2017 in Kraft getreten (BGBl. I S. 3530).

Über die Änderungen hatte ich hier und hier berichtet.

Eine Synopse finden Sie bei Buzer.

 

StreamOn: Zero-Rating grundsätzlich in Ordnung – mit zwei Ausnahmen

Die Bundesnetzagentur, welche seit April 2017 das Telekom-Angebot StreamOn prüft, hat Zero-Rating Angebote, bei denen bestimmter Traffic nicht auf das Datenvolumen des Mobilfunkvertrags angerechnet wird, für grundsätzlich zulässig erklärt.

Zwei Beanstandungen gibt es allerdings: Zum einen wurde bemängelt, das das Angebot beim Videostreaming nur SD-Qualität anbiete, beim Audistreaming nicht. Zum anderen müsste das Zero-Rating auch im EU-Ausland gelten, was bisher nur in Deutschland der Fall ist. Beides stelle Ungleichbehandlungen des Datenverkehrs dar. Die Telekom hat Medienberichten zufolge nun zwei Wochen Zeit, auf die Beanstandungen zu reagieren, andernfalls kommt eine Untersagung des Angebots in Betracht.

Die Telekom hatte argumentiert, dass eine Ungleichbehandlung nicht vorliege, da die Teilnahme an dem Angebot für Anbieter kostenfrei sei. Einzelne Anbieter hatten bemängelt, dass umfangreiche technische Änderungen nötig seien, um an StreamOn teilzunehmen. Inbesondere die Verpflichtung, Änderungen an der Infrastruktur vorher anzuzeigen, sei nicht zumutbar.

Bayerische Arbeitsgerichte per beA erreichbar

Jetzt ging es dann doch unerwartet schnell. Seit dem 1. Oktober 2017 sind alle Bayerischen Arbeitsgerichte per beA erreichbar aufgrund der Verordnung zur Änderung der E-Rechtsverkehrsverordnung Arbeitsgerichte (ERVV ArbG) vom 15.9.2017 (GVBl. 2017, 494).

Laut dem beA-Newsletter 40/2017 vom 05.10.2017 werden die Bayerischen Arbeitsgerichte bereits ab dem 1. Januar 2018 beginnen, mit den Rechtsanwälten nur noch elektronisch zu kommunizieren, also auch den Versand zu nutzen.

Widerrufsrecht auf einer Messe Teil II

Der BGH hat mit Beschluss vom 13.7.2017 (I ZR 135/16) dem EuGH mehrere Vorlagefragen gestellt zu der Frage, wann ein Widerrufsrecht bei auf Messen abgeschlossenen Verträgen besteht. Hier hatte ich hier berichtet. Entscheidend ist, wann ein beweglicher Geschäftsraum im Sinne der Verbraucherrechterichtlinie 2011/83/EU vorliegt und wann der Unternehmer seiner Tätigkeit „für gewöhnlich“ dort ausübt.

Dieselbe Fragen hatten auch das LG Traunstein (Urteil v. 25.07.2016 – 7 O 2383/15) und anschließend das OLG München (Urteil vom 15.03.2017 – 3 U 3561/16) zu beantworten.

Diese Gerichte haben dieselbe Erwägungen wie der BGH angestellt und letztlich darauf abgestellt, dass die Tätigkeit des Unternehmers „für gewöhnlich“ auf einem Messestand nicht in zeitlicher Hinsicht zu verstehen sei, denn in diesem Fall sei es dem Zufall überlassen, ob ein Widerrufsrecht besteht oder nicht. Ist ein Unternehmer nur einmal in einem Jahr auf einer Messe, würde eventuell kein Widerrufsrecht bestehen am Stand nebenan aber schon, nur weil der Unternehmer regelmäßiger auf Messen auftritt.

Entscheidend, so die Gerichte, sei der Schutzzweck der Norm. Dieser sei, den Verbraucher vor einem Überraschungs- und Überrumpelungseffekt zu schützen. Die Frage ist also: Musste der Verbraucher damit rechnen, dass er hier auf der Messe Kaufentscheidungen treffen muss oder nicht?

Da es sich bei der Messe in Rosenheim um eine „klassische Verkaufsmesse“ handele, so das OLG München, besteht in diesem Fall kein Widerrufsrecht.

Das Gericht verwies auch ausdrücklich darauf hin, dass der Fall des OLG Karlsruhe, der sich mit einem Messestand auf der Grünen Woche in Berlin beschäftigte und der letztlich vom BGH dem EuGH vorgelegt wurde, hier anders gelagert sei.

Die Entscheidung des EuGH wird mit Spannung erwartet.

2. Versuch für das Ende der Störerhaftung

Nach dem Bundestag am 30. Juni 2017 hat das Dritte Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes (TMG) am 22. September 2017 auch den Bundesrat passiert. Es handelte sich dabei nicht um ein Zustimmungs- sondern ein Einspruchsgesetz (nähere Informationen zu dieser Unterscheidung finden Sie hier).

Dieses Gesetz sollte nun die Störerhaftung der Anschlussinhaber endgültig abschaffen und damit Rechtssicherheit schaffen.

Langer Weg der Abschaffung der Störerhaftung

Unter Störerhaftung versteht man im Internetrecht die Haftung des Anschlussinhabers für über den Anschluss begangene Rechtsverletzungen, etwa Urheberrechtsverletzungen. Fäschlicherweise wird in der Presse immer von der Abschaffung der Störerhaftung geredet. Gemeint ist allerdings lediglich eine Abschaffung für die Anschlussinhaber, von der generellen Abschaffung der Störerhaftung kann keine Rede sein. Es handelt sich hier um ein altes Rechtsinstitut des BGB, die auch in anderen Bereichen Anwendung findet.

Kritisiert wurde die Störerhaftung des Anschlussinhabers, da sie die Verbreitung offener WLANs behindere. Aufgrund der bestehenden Haftungsrisiken gibt es in Deutschland im Vergleich zu den Ländern, die eine Haftung des Anschlussinhabers nicht kennen, wenig frei verfügbare WLANs. In der Vergangenheit war es daher sehr aufwändig, Dritten Zugang zum Internet anzubieten. Man musste dafür sorgen, dass etwaig begangene Rechtsverletzungen eindeutig einem bestimmten Nutzer z.B. mittels einer vorherigen Registrierung, zuzuordnen waren. „2. Versuch für das Ende der Störerhaftung“ weiterlesen

Neue Regeln für Berufsgeheimnisträger passieren Bundesrat

Am Freitag, 22. September 2017, hat nach dem Bundestag auch der Bundesrat den Änderungen des § 203 StGB zugestimmt (Gesetz zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen).

Damit werden die Änderungen, die auch Berufsgeheimnisträgern wie Rechtsanwälten oder Ärzten ein Outsourcing ermöglichen, nach der Prüfung durch den Bundespräsidenten vermutlich noch diesen Herbst in Kraft treten. Eine Regelung, die überfällig war, da sie Berufsgeheimnisträgern einen zeitgemäßen IT-Einsatz ermöglicht.

Über den Gesetzentwurf hatte ich hier berichtet.

beA: Signatur der exportierten Nachrichten (Update)

Ein technisches Detail zum beA-Postfach:

Exportiert man eine Nachricht in der Webanwendung, werden alle mit der Nachricht versandten Dateien in einen ZIP-Ordner gepackt und dieser zusammen mit einer P7s-Zertifikatsdatei zum Download bereitgestellt.

Wir machen es in unserer Kanzlei so, dass wir diesen ZIP-Ordner zusammen mit der Zertifikatsdatei in unserer Anwaltssoftware abspeichern, um damit einen rechtssicheren Nachweis zu haben, was über beA versandt wurde, auch deshalb, weil das beA selbst nicht als Dokumentenverwaltung zur dauerhaften Speicherung gedacht ist. Dies sieht auch die RAVPV vor, die der BRAK in § 27 eine Löschungsmöglichkeit einräumt.

Jetzt kam aber die Überraschung: Die Signierung der Nachrichten erfolgt wohl noch nicht richtig. Prüft man die P7s-Datei mit einer Signatursoftware, so erscheint eine Fehlermeldung, dass die Signatur ungültig sei:

Nach etwas Recherche hat sich die Sache aufgeklärt: Im beA-Newsletter 17/2017 vom 26. April 2017 steht etwas versteckt beim Thema „Container-Signatur“:

So wird zum Beispiel beim Export einer Nachricht aus dem beA ein ZIP-Container ausgegeben, der zusammen mit einer (einfachen) Signatur, also einer Container-Signatur, auf dem lokalen System gespeichert wird.

Mit anderen Worten: Es wird eine Signatur angebracht, aber keine qualifizierte Signatur, die im Rahmen des Prüfberichts der Signatursoftware als „gültig“ angezeigt wird. Es kann damit aber die Authentizität der ZIP-Datei festgestellt werden.

Ursprünglicher Artikel vom 16.08.2017 mit Update am 21.09.2017: Artikel aktualisiert, Informationen vom beA-Newsletter eingearbeitet

Ist eine Messe ein Geschäftsraum?

Und noch eine Entscheidung zum Widerrufsrecht.

Immer, wenn ich im Rahmen meiner Vorträge zum Widerrufsrecht erkläre, dass ein Widerrufsrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (§ 312g BGB, § 312b BGB) besteht, kommt die Frage:

Sind Messestände Geschäftsräume oder nicht?

Meine Antwort:

Das ist noch nicht entschieden. Vom Sinn und Zweck her möchte man bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen den Verbraucher schützen vor übereiligen Kaufentscheidungen. Wenn er in ein Geschäft geht, weiß er, dass er sich gedanklich mit Kaufentscheidungen beschäftigen muss; außerhalb eines Geschäftes ist er darauf nicht vorbereitet. Wie ist es auf Messen? Ist der Verbraucher psychologisch darauf eingestellt, hier Kaufentscheidungen treffen zu müssen?

„Ist eine Messe ein Geschäftsraum?“ weiterlesen

Widerrufsrecht bei Matratzen: BGH will EuGH vorlegen

Besteht bei Matratzen ein Widerrufsrecht? Der BGH ist sich nicht sicher und hat angekündigt, diese Frage nun dem EuGH vorzulegen (Az. VIII ZR 194/16).

Der Händler der in einem Online-Shop gekauften Matratzen argumentiert, dass die Matratzen aus Gründen der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet waren und deswegen versiegelt wurden. Der Käufer hatte diese Versiegelung entfernt.

Der Händler beruft sich auf die Ausnahme vom Widerrufsrecht, die § 312g Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB vorsieht:

(2) Das Widerrufsrecht besteht, soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben, nicht bei folgenden Verträgen:
(…)
3.Verträge zur Lieferung versiegelter Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn ihre Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde,
(…)

Mit der Ausnahme soll verhindert werden, dass etwa Lippenstifte oder Medikamente zurückgegeben werden können. Bei Letzteren wird nicht mit der Hygiene, sondern dem Gesundheitsschutz argumentiert.

Aber gilt dies auch für Matratzen? Der Wortlaut spricht eindeutig davon, dass die Ware aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sei.

Das vorbefasste LG Mainz hat die Ausnahme nicht als einschlägig eingesehen. Denn eine Matratze könne vom Händler schließlich gereinigt und dann neu verkauft werden. Ein Hygieneproblem gebe es dann nicht mehr.

Dies zeigt wieder einmal, dass das am 13.06.2014 in das BGB neu gefasste und auf die europäische Verbraucherrechterichtlinie (RL 2011/83/EU vom 25.10.2011) zurückgehende Widerrufsrecht aufgrund dieser Neuheit noch viele ungeklärte Rechtsfragen enthält. Diese werden erst nach und nach durch die höheren Gerichte geklärt werden.

Bis dahin besteht noch viel Rechtsunsicherheit.

Eine Entscheidung des BGH wird am 8. November erwartet.

Update am 29.08.2017: Aktenzeichen und Verkündungstermin eingefügt.

Verpflichtung auf das Datengeheimnis unter der DSGVO

Die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), die am 25.05.2018 weitestgehend das bisherige Bundesdatenschutzgesetz ablösen wird, kennt keine Vorschrift, die die den Verantwortlichen (unter dem BDSG: „verantwortliche Stelle„) ausdrücklich verpflichtet, seine Mitarbeiter auf das Datengeheimnis zu verpflichten, wie dies aktuell § 5 BDSG vorsieht.

Dennoch rate ich dazu, auch unter Geltung der Datenschutzgrundverordnung eine solche Verpflichtung vorzunehmen.

Der Grund liegt in Art. 24 DSGVO:

Artikel 24 Verantwortung des für die Verarbeitung Verantwortlichen

(1) Der Verantwortliche setzt unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung sowie der unterschiedlichen Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere der Risiken für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen geeignete technische und organisatorische Maßnahmen um, um sicherzustellen und den Nachweis dafür erbringen zu können, dass die Verarbeitung gemäß dieser Verordnung erfolgt. Diese Maßnahmen werden erforderlichenfalls überprüft und aktualisiert.
(2) Sofern dies in einem angemessenen Verhältnis zu den Verarbeitungstätigkeiten steht, müssen die Maßnahmen gemäß Absatz 1 die Anwendung geeigneter Datenschutzvorkehrungen durch den Verantwortlichen umfassen.

Der Verantwortliche muss also organisatorische Maßnahmen umsetzen, damit die Datenverarbeitung gemäß der Datenschutzgrundverordnung erfolgt.

Dazu gehört meines Erachtens auch eine entsprechende Belehrung, die früher über § 5 BDSG erfolgte.

Empfehlung: Verpflichten Sie auch Ihre Mitarbeiter unter der DSGVO auf das Datengeheimnis. Verwenden Sie jetzt schon Verpflichtungserklärungen, welche sowohl die Vorschriften des BDSG also auch der DSGVO zitieren. Ab dem 25.05.2018 fallen die alten Vorschriften des BDSG dann weg.

Und achten Sie darauf, dass die Strafvorschriften in Zukunft in § 42 BDSG n.F. und die Bußgeldvorschriften in § 43 BDSG n.F. geregelt sind, nicht mehr wie bisher in § 44 (Strafvorschriften) und § 43 (Bußgeldvorschriften).