EuGH zur Frage der Anwendbarkeit des Datenschutzrechts auf private YouTube-Videos

Der EuGH hat am 14. Februar 2019 ein Urteil gefällt, welches zwar noch unter der alten Datenschutzrichtlinie (Datenschutz-RL) spielte, allerdings auch für die Datenschutzgrundverordnung Geltung haben dürfe (Az. C-345/17).

Der Fall spielte in Lettland. Dort hatte ein Mann seine Befragung zu einer Ordnungswidrigkeit auf einer Polizeidienststelle gefilmt und anschließend auf YouTube veröffentlicht.

Der Fall warf zwei Fragen auf:

  1. Ist die Datenschutz-RL auch hier anwendbar, obwohl es sich um einen Privatmann und einen privaten Account handelt oder greift hier die Haushaltsausnahme (Art. 3 Abs. 2 Datenschutz-RL), wonach Datenschutzrecht keine Anwendung findet, wenn die Verarbeitung von natürlichen Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten vorgenommen wird?
  2. Kann sich der Mann auf das Medienprivileg (Art. 9 Datenschutz-RL) berufen?

Der EuGH stellte wenig überraschend nochmals klar, dass bereits das Filmen eine Verarbeitung personenbezogener Daten darstelle, ebenso das Veröffentlichen des Films auf YouTube.

Die Haushaltsausnahme greife nicht, da die durch die Veröffentlichung auf YouTube eine Zugänglichmachung für eine unbestimmte Vielzahl von Personen erfolge. Der private bzw. familiäre Bereich werde damit überschritten.

Das Medienprivileg greife nur, wenn eine Veröffentlichung ausschließlich zum Ziel hat, Informationen, Meinungen oder Ideen in der Öffentlichkeit zu verbreiten. Ob dies vorliegt, müssen die Instanzgerichte klären.

Da beide Vorschriften ähnlich in der DSGVO geregelt sind (Haushaltsausnahme: Art. 2 Abs. 2 lit. c) DSGVO; Medienprivileg: Art. 85 DSGVO), hat das Urteil auch unter Geltung der DSGVO Bedeutung und schafft Klarheit.

Veröffentlichungen auf einem öffentlich zugänglichen Blog oder (öffentlich zugängliche) Posts auf einem sozialen Netzwerk unterfallen damit dem Anwendungsbereich der DSGVO. Insofern müsste der Einzelne also eine Rechtsgrundlage für die Verarbeitung haben und die Betroffenen auch nach Art. 13 DSGVO bzw. Art. 14 DSGVO über die Datenverarbeitung informieren.

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