Duty-Free-Shop und die Boardkarte

Wer in einem Duty-Free-Shop einkauft, muss seine Boardkarte vorzeigen; diese wird dann gescannt. Ein Datenschützer, der in den Urlaub fliegen will, hat dann ein Problem: Er sucht nach der Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung.

Die Vertragserfüllung (Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. b) DSGVO) scheidet aus: Es ist für den Kauf einer Zahnbürste nicht erforderlich, Flugdaten zu erfassen.

In Betracht kämen noch die berechtigten Interessen (Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f) DSGVO). Solche sind aber nicht ersichtlich und müssten ohnehin von dem Shopbetreiber gegenüber dem Käufer dargelegt und eine Interessenabwägung vorgenommen werden. Es müsste also gemäß Art. 13 DSGVO informiert und auf das Widerspruchsrecht (Art. 21 DSGVO) hingewiesen werden.

Auch eine Einwilligung, die ja immer freiwillig sein muss, liegt nicht vor. Dies sieht man daran, wenn man die Boardkarte nicht zeigt: Man bekommt dann keine Zahnbürste.

Es ist aber einfacher: Rechtsgrundlage ist die rechtliche Verpflichtung (Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. c) DSGVO). Im Duty-Free-Shop kommt man ggf. in den Genuss von umsatzsteuer- und/oder zollfreier Waren. Diese sind abhängig vom Reiseziel. Die Duty-Free-Shop-Betreiber sind verpflichtet, gegenüber den Finanzämtern bestimmte Nachweispflichten zu erfüllen.

Was allerdings auffällt: Eine Information über die Datenverarbeitung nach Art. 13 DSGVO erfolgt nicht. Eine Erklärung könnte darin liegen, dass nach Angaben des Flughafenverbandes ADV keine personenbezogenen Daten verarbeitet werden sollen. Dann wäre eine Information nach Art. 13 DSGVO auch nicht erforderlich. Dies geht rechtlich aber nur, wenn der Personenbezug komplett aufgehoben wird, also keine Zuordnung zu der konkreten Person möglich ist (Art. 4 Nr. 1 DSGVO). Nach der weiten Definition des Personenbezugs dürfte also niemand mehr mit wahrscheinlichen Mitteln den Personenbezug herstellen können. Wenn nur für eine Millisekunde aufgrund des Scans der Boardkarte ein Personenbezug vorhanden war, ist auch nach einer etwaigen Anonymisierung eine Information nach Art. 13 DSGVO erforderlich. Es wäre also spannend, sich einmal den genauen Datensatz anzuschauen, der beim Scannen der Karte erfasst und gespeichert wird.

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